Gruppen-Unfallversicherung

Mit Erlass vom 28.10.2009 hat das Bundesministerium für Finanzen die einkommen-/lohnsteuerrechtliche Behandlung aller vom Arbeitgeber bezahlten Unfallversicherungen neu geregelt.

Ob und wann die vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer geleisteten Beiträge zu versteuern sind, richtet sich danach, ob Ihren Arbeitnehmern ein vertraglicher Direktanspruch gegenüber dem Versicherer eingeräumt wurde, oder ob die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zusteht.

Die geänderte Auffassung des BFH und des BMF führt zu einer grundlegend veränderten steuerlichen Erfassung der Leistung aus der Gruppenunfallversicherung. Fehlt der Direktanspruch des Mitarbeiters, ist im Leistungsfall nicht die Leistung sondern nur der zuvor gezahlte Lohn in Höhe der vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge lohn bzw. einkommensteuerpflichtig, maximal in Höhe der Versicherungsleistung.

Wichtig aber ist, dass der Arbeitgeber kein eigenständiges Leistungsversprechen auf Invaliditäts- und Todesfallleistungen  einräumt, sodern sich verpflichtet, einen Versicherungsschutz durch eine Unfallversicherung zu bieten. Anderfalls könnte ein eigenständiges Leistungsversprechen entstehen, das als Versorgungszusage unter das Betriebsrentengesetz fällt. Damit wäre die Leistung an den Mitarbeiter bzw. an seine Hinterbliebenen wieder steuerpflichtig.

München 05. 05. 2010

siehe auch Pressemitteilung Nr. 15/09 vom 11.2.2009 des Bundesfinanzthofes

Anlagen:
Diese Datei herunterladen (Aenderung-Direktansp-UV.doc)Aenderung-Direktansp-UV.doc[Erklärung Änderung Direktanspruch zur Firmen-Unfallversicherung]24 Kb
Diese Datei herunterladen (Steuerinfo_GUV_an_VN_2010_final.pdf)Steuerinfo_GUV_an_VN_2010~.pdf[Steuerinfo der ACE-VErsicherung]46 Kb
Diese Datei herunterladen (Unfall V BMF _091028.pdf)Unfall V BMF _091028.pdf[BMF-Schreiben vom 28.10.2009]50 Kb
Diese Datei herunterladen (Urteile-UV-BMF.pdf)Urteile-UV-BMF.pdf[Urteil zur Besteuerung der Unfallversicherung]35 Kb