D&O Gesetzesänderung beschlossen

D&O–Versicherung Selbstbeteiligung für Vorstände
Neuregelung des § 93 II Satz 3 AktG.

Der Bundesrat hat am 10. Juli 2009 einem Gesetz zugestimmt, wonach zukünftig in D&O-Versicherung eine Selbstbeteiligung (SB) für Vorstände vorzusehen ist.
Hier der relevante § 93 II AktG, der um folgenden Satz ergänzt wird:


"Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen“.  

Das Gesetz gilt für alle Aktiengesellschaften aber auch für VVaG’s und andere Rechtsformen, deren einschlägige Normen auf § 93 AktG Bezug nehmen.
Aufsichtsräte, leitende Angestellte und Geschäftsführer von GmbH’s sind nicht betroffen.
Aber: Für börsennotierte Aktiengesellschaften sieht der Entwurf des DCGK in der Fassung vom 18. Juni 2009 vor, dass auch für den Aufsichtsrat ein entsprechender Selbstbehalt in der D&O-Versicherung vereinbart werden soll.

 

Zeitlicher Geltungsbereich

Die Pflicht zur Vereinbarung eines Selbstbehaltes für Vorstände gilt für D&O-Versicherungsverträge, die ab Juli 2009 neu abgeschlossen werden.
Bestehende D&O-Verträge müssen bis spätestens 30.06.2010 angepasst werden.
Hat aber die Gesellschaft vor Inkrafttreten des Gesetzes dem Vorstand eine Zusage erteilt, dass für ihn eine D&O-Versicherung ohne SB aufrechterhalten wird, so kann bis Ende des Dienstvertrages (i.d.R. max. 5 Jahre) die Vereinbarung einer SB entfallen.
Da unterschiedliche Grundlagen für die SB bestehen, muss der Versicherungsvertrag ggf. differenzierte Regelungen ausweisen, die auf die unterschiedlichen vertraglichen Regelungen einzelner Vorstandsmitglieder Rücksicht nehmen.

 

Kann sich das einzelne Vorstandsmitglied privat in Höhe einer möglichen SB versichern (Individal-D&O)?

Ja, dies ist zulässig. Es befindet sich keine gegenteilige Norm in dem Gesetz.
Lesen Sie dazu auch "Privat D&O für Vorstände"

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