Seit dem 1.1. 2018 gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Mit einer Entgeltumwandlung (Gehaltsumwandlung) können rentenversicherungspflichtige Angestellte 2020 bis zu 4% der Rentenbemessungsrenze (82.800 €), d.h. 3.312 € (276 €/Monat) steuer- und sozialversicherungsfrei in ihre Altersvorsorge anlegen. Weitere 4% (also insgesamt 6.624 € pro Jahr oder 552 € pro Monat) sind zwar nicht sozialversicherungs-, aber steuerfrei. Auf den steuerfreien Höchstbetrag sind Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung anzurechnen, die nach § 40b a. F. (Altzusagen vor 2005) pauschal besteuert werden.